📧 info@sg-arendsee.de  ·  📞 +49 15679399552 Gegründet 1817 · Arendsee (Altmark)

Geschichte & Tradition

Die Schützen-Gesellschaft zu Arendsee wurde am 13. April 1817 gegründet und ist damit einer der ältesten Schützenvereine der Altmark. Nach dem Verbot 1945 wurde die Gesellschaft nach der Wende wiedergegründet und pflegt seitdem wieder das sportliche Schießen sowie das Brauchtum und die Tradition des deutschen Schützenwesens.

Der Verein ist politisch, weltanschaulich sowie religiös neutral und für jedermann offen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung und geselligen Vereinslebens.

Vorstand

Die gewählten Vertreter des Vereins

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Detlef Schramm
1. Vorsitzender
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Dieter Hohndorf
2. Vorsitzender
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Kai-Uwe Falke
Schatzmeister
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Beate Hohndorf
Schriftführer

Satzung

Auszug aus der Satzung der Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e.V. · Paragraphen zum Aufklappen

Der Verein hat den Namen „Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V." Die Schützen-Gesellschaft hat ihren Sitz in 39619 Arendsee und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer 53200 eingetragen. Sofern die Dienstpost nicht an den 1. Vorsitzenden direkt gerichtet wird, entspricht die Postanschrift des Vereins der Privatadresse des Schriftführers.

Die Schützen-Gesellschaft pflegt und fördert das Schießen sowie das Brauchtum und die Tradition des deutschen Schützenwesens. Sie ist der nach der Wende wiedergegründete Nachfolger der 1945 verbotenen Schützen-Gesellschaft, deren Gründung am 13.04.1817 nachweislich erfolgte.

Sie ist politisch, weltanschaulich sowie religiös neutral und für jedermann offen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V.:

  • fördert den Kinder- und Jugendsport
  • nimmt am Wettkampfbetrieb des DSB teil und führt eigene Wettkämpfe, Schützenfeste und Preisschießen durch
  • ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung und geselligen Vereinslebens
  • pflegt Kontakte zu Schießsportfreunden und Vereinen im In- und Ausland auf sportlicher Ebene
  • pflegt alte und neue Schießsporttraditionen
  • vermittelt den aktiven Schützen die notwendige Sach- und Fachkunde
  • schult regelmäßig die Schießsportleiter und ermöglicht interessierten Mitgliedern die Ausbildung zum Übungsleiter und/oder Kampfrichter
  • bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Schützen-Gesellschaft zu Arendsee besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder beteiligen sich regelmäßig aktiv am sportlichen und gesellschaftlichen Leben. Fördernde Mitglieder gehören dem Verein an, ohne sich sportlich zu betätigen. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder mit schriftlicher Begründung vorgeschlagen werden.

Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag einzureichen sowie die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis eines Sorgeberechtigten notwendig. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann angetragen werden, wenn die betreffende Person außerordentliche Verdienste um die Schützen-Gesellschaft erworben hat oder langjährig im Interesse der Schützen-Gesellschaft tätig war. Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

Jedes aktive Mitglied hat das Recht:

  • an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen
  • die Anlagen, Waffen und sonstige Einrichtungen der Gesellschaft zweckentsprechend zu nutzen
  • Anträge an den Vorstand zu stellen, Vorschläge einzureichen und Anfragen zu stellen
  • eine Kassenprüfung zu verlangen
  • selbst zu wählen und in eine Funktion gewählt zu werden

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • die Interessen der Schützen-Gesellschaft zu wahren
  • sich stets so zu verhalten, dass das Ansehen der Schützen-Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird
  • die Satzung und Beschlüsse der Schützen-Gesellschaft und des DSB einzuhalten
  • Beiträge pünktlich und in voller Höhe zu entrichten
  • pfleglich mit den materiellen Mitteln der Schützen-Gesellschaft umzugehen

Kein Mitglied hat für sich oder andere auf das Vereinsvermögen oder Teile davon einen Anspruch.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch: Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand bis zum 15. Dezember des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei erheblicher Verletzung der Satzung, schwerem Verstoß gegen die Interessen oder die Sicherheit des Vereins, grobem unsportlichem Verhalten oder Beitragsrückstand. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt; gegen den Beschluss ist Berufung vor der Mitgliederversammlung möglich.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte aus der Vereinszugehörigkeit verloren. Mit dem Ausschluss oder Austritt ist eine Meldung an das zuständige Ordnungsamt verbunden.

Die Mitglieder entrichten einmal jährlich (bis max. 31. März des laufenden Jahres) ihren Beitrag. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf bereits gezahlte Beiträge.

Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Im Beitrag enthalten sind der Beitragssatz der Schützen-Gesellschaft sowie der Beitragssatz des DSB und seiner Gliederungen.

Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge. Für Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder, die ein Stimmrecht wahrnehmen möchten, wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben. Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der Vorstand die Zahlung stunden.

Die Aufnahmegebühr beträgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt für natürliche und juristische Personen 100,00 €. Durch die Mitgliederversammlung ist zu entscheiden, in welchem Umfang sich diese verändern kann.

Die Organe der Schützen-Gesellschaft sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der beim Amtsgericht einzutragende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schießleiter und der Schriftführer.

Vertretungsberechtigt im öffentlichen Rechtsgeschäft sind der 1. Vorsitzende allein sowie der 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand befugt, bis zum nächsten Wahltermin einen Nachfolger einzusetzen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützen-Gesellschaft. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe einfordern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vorher einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes und seiner Mitglieder
  • Satzungsänderung
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  • Genehmigung von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  • Auflösung der Schützen-Gesellschaft

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Satzungsänderungen und -neufassungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied in schriftlicher Form im Wortlaut bekanntzugeben. Über die Durchführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder der Schützen-Gesellschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder, die für ihr Stimmrecht keinen zusätzlichen Beitrag entrichten, sind nicht stimmberechtigt. Wer mit seinem Beitrag im Rückstand ist, verliert bis zur Begleichung das Stimm- und Wahlrecht.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Gremium angehören. Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich.

Der Kassenprüfer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr, spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, erfolgen. Der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und beim Vorstand aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer abzuzeichnen.

Die Auflösung der „Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V." kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Wenn sich mindestens 7 (sieben) Mitglieder entscheiden, die Schützen-Gesellschaft weiterzuführen, kann diese nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen nicht auf die Mitglieder ausgeteilt, sondern für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Stadtverwaltung Arendsee treuhänderisch verwaltet. Hat sich nach Ablauf dieser Frist kein Nachfolgeverein gegründet, fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Arendsee zur ausschließlichen Förderung des Sports.

Die vorstehende Satzungsänderung bzw. -neufassung wurde am 22. Oktober 2021 der Mitgliederversammlung der Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V. verlesen und durch diese einstimmig angenommen.